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Liebhaberei: Vermietung
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Liebhabereikann bei einer Vermietungstätigkeit angenommen werden, wenn erst nach 23 Jahren ein positives Ergebnis zu erwarten ist - (§ 2 Abs. 2 UStG 1972)
Im Beschwerdefall wurde der Bescheid am zugestellt. Die Liebhabereiverordnung ist deshalb nicht anzuwenden.
„Es mag im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob erst nach 24 Jahren oder schon nach 23 Jahren aus der Vermietung ein positives Ergebnis zu erzielen ist. Bei beiden Zeiträumen ist nämlich jener Zeitpunkt nicht mehr absehbar, ab dem tatsächlich positive Einkünfte erzielt werden bzw. sich die Tätigkeit jemals als lohnend gestaltet. ... Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Grundstück in G nicht als Einkunftsquelle angesehen hat. ... Denn die belangte Behörde hat aus dem Gesamtbild der Verhältnisse zu Recht festgestellt, daß der Beschwerdeführer keineswegs bemüht war, zielstrebig eine Einkunftsquelle zu schaffen." (Abweisung in diesem Punkt)
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