Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auslegung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH
(A. B.) - Die Rechtswirkungen eines Erkenntnisses des VfGH sind in Art. 140 B-VG geregelt: Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG ordnet für den Fall eines unter Fristsetzung i. S. d. Art. 140 Abs. 5 B-VG aufhebenden Erkenntnisses des VfGH zwingend an, daß das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden ist. Es ist der Spruch des Erkenntnisses des VfGH, der - unter der Voraussetzung der Kundmachung nach „§ 140 Abs. 5 B-VG" (sic!) - Rechtswirkungen entfaltet. Um nicht in die Entscheidungskompetenz des VfGH einzugreifen, darf bei Auslegung des Spruches unter keinen Umständen über die Grenzen seines Wortsinnes hinausgegangen werden. Wenn der VfGH in seinem ein Gesetz aufhebenden Erkenntnis nicht i. S. d. „§ 140 Abs. 7 B-VG" anderes ausspricht, so darf das Gesetz (im Beschwerdefall das Energieförderungsgesetz) für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht unangewendet bleiben. Daß im übrigen für das mit dem Erkenntnis des , ausgesprochene Wiederinkrafttreten des EnFG ein Anwendungsbereich vorliegt, ergibt sich schon aus der Regelung des § 9 Abs. 1 EnFG, nach welcher sich die Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Häl...