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SWK 12, 20. April 1997, Seite S 317

Hausgemeinschaft, Vermietung an Miteigentümer

(BMF) - Steht das Mietobjekt im Miteigentum und benutzt ein Miteigentümer einen Gebäudeteil wie ein fremder Mieter für eigene Wohnzwecke, so verliert nach Abschn. 81 Abs. 11 EStR 1984 dieser Gebäudeteil nicht den Charakter einer Einkunftsquelle, vorausgesetzt der Miteigentümer bezahlt tatsächlich ein fremdübliches Nutzungsentgelt an die Miteigentümergemeinschaft ().

Nach Pkt. 10 Abs. 4 Vermietungsrichtlinien, AÖFV Nr. 172/1991, sind Mietverhältnisse zwischen Miteigentümergemeinschaft und Miteigentümer insbes. dann auf das Vorliegen eines Mißbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 23 BAO) zu untersuchen, wenn Vermietungen an Miteigentümer nicht nur in untergeordnetem Ausmaß erfolgen ( und , 86/14/0191).

Diese Verwaltungspraxis ist nach wie vor aufrecht. Daran vermag nach ho. Auffassung das VwGH-Erk. , 93/13/0129, dann nichts zu ändern, wenn

- ein echtes Mietverhältnis und nicht bloß eine Gebrauchsregelung vorliegt () und

- die Nutzfläche der gemieteten Wohnung 20% der Gesamtnutzfläche nicht übersteigt. (

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