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SWK 12, 20. April 1997, Seite S 314

Branchengleiche Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

(A. B.) - Zu den zahlreichen Erscheinungsformen der verdeckten Gewinnausschüttung gehört auch jener Fall, in dem sich aus der Branchengleichheit der Tätigkeit der juristischen Person und des Gesellschafters ein vorenthaltener Ertrag ergibt, der in einer fehlenden oder mangelhaften Regelung der grundsätzlichen Aufgabenverteilung oder einer Regelung über ein konkretes Geschäft begründet ist. Die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Voraussetzungen sind auch hier zu prüfen. Entfaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der Körperschaft, so kann sie ihm nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel wird angenommen, daß die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt wird (Erkenntnis des ; im Beschwerdefall wurden Teile der Leistungen eines „Softwaretechnikers" vom Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich erbracht, andere Teile hingegen auch aus Haftungsgründen von der GmbH, an der er zu 25% und seine Gattin zu 75% beteiligt war. Zur Erbringung der Leistungen war in gewerberechtlicher Hinsicht ausschlie...

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