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Steuerfalle Bauträgervertragsgesetz
Kostenerhöhung durch behördlichen Auftrag nicht vorgesehen
Nach der Bauherrenverordnung, BGBl. 321/1990, wird bei Anschaffungsvorgängen noch dann von einem steuerlichen Herstellungsvorgang ausgegangen, wenn der Erwerber ein wirtschaftliches Risiko trägt. Ein solches wirtschaftliches Risiko ist noch dann anzunehmen, wenn bei Preisgarantien Preisunterschiede, die durch den Steuerpflichtigen oder durch Gesetze, Verordnungen bzw. behördliche Anordnungen verursacht werden, auf Rechnung des Steuerpflichtigen gehen (§ 3 Bauherren-VO). Nach § 4 des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG, BGBl. I 7/1997) ist bei Vereinbarung eines Fixpreises eine nachträgliche Änderung des Preises unzulässig.
Wenn Bauträger ein „Kleines Bauherrenmodell i. S. d. Bauherren-Verordnung" konzipieren, dann sollten sie nicht - wie dies leider immer wieder üblich ist - auf Konzeptionen der Jahre zuvor greifen. Denn bisher bestand zivilrechtlich kein Problem, die Voraussetzungen der Bauherrenverordnung bei einer Fixpreiszusage im Vertrag zu verankern. Ab 1997 könnte aber gerade das Erfordernis des wirtschaftlichen Restrisikos beim Kleinen Bauherren zu einer Steuerfalle werden. Denn ist das Entgelt als Fixpreis konzipiert, würde nach dem BTVG den Erwerber kein Risiko einer Preiserhöhung treffen. Damit wäre der Erwerber nicht mehr Hersteller i. S. d. Bauherrenverordnung, sondern ...