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AfA bei Gebäuden
• Bei Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ist nur der AfA-Satz von 1,5% jährlich anzuwenden, wenn nicht eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird - (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988), (Abweisung)
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