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SWK 26, 10. September 1997, Seite W 125

URG: Kennzahlen für die Vermutung des Reorganisationsbedarfs

Dr. Johannes Reich-Rohrwig

Die in meinem jüngst erschienenen Artikel „Das Unternehmensreorganisationsgesetz", SWK-Heft 23/24/1997, Seite W 103, angegebene Berechnungsformel für die fiktive Schuldentilgungsdauer basierte auf der Regierungsvorlage. Im Plenum des Nationalrates (2. Lesung) wurde die Formel mit der Begründung ergänzt, bei Berechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer solle von der Effektivverschuldung ausgegangen werden. Von der Summe der auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C HGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D HGB) wären demnach nunmehr nicht nur die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, sondern auch die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 (sonstige Wertpapiere und Anteile) und B IV HGB (Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten) abzuziehen. Die so ermittelte Effektivverschuldung sollte somit die um die liquiden Vermögensteile bereinigte Schuldenlast des Unternehmens ausweisen. Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer wäre diese durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Cash Flow) zu dividieren.

Das IRÄG 1997, BGBl. I 1997/106, dessen Art XI das URG enthält, ...

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