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Verjährung von "hinterzogenen" Abgaben
Verlängerte Verjährungsfrist bei Abgabenhehlerei gemäß § 207 Abs. 2, zweiter Satz BAO?
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt die verlängerte Festsetzungs-Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2, zweiter Satz BAO zur Anwendung, wenn Abgaben hinterzogen worden sind. Ob diese verlängerte Frist auch für die aus dem Titel der Abgabenhehlerei geschuldeten Abgaben gilt, soll in diesem Beitrag einer näheren Betrachtung unterzogen werden.
1. Abgabenhehlerei gemäß § 37 FinStrG
Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich (Abs. 1) oder fahrlässig (Abs. 3) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt (lit. a) bzw. den Täter dabei unterstützt, eine mit einem solchen Finanzvergehen behaftete Sache oder Erzeugnisse aus dieser zu verheimlichen oder zu verhandeln (lit. b). Die Abgabenhehlerei setzt eine Vortat in Gestalt eines der taxativ aufgezählten, die Zollhoheit verletzenden Finanzvergehen (§§ 35 f. FinStrG) voraus. Nur solche mit einem Makel dieser Art behafteten Sachen oder Erzeugnisse können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein. Denn es liegt im Wesen dieser Norm, d...