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Umsatzsteuerliche Behandlung von Weinexporten durch pauschalierte Landwirte
Gemäß § 22 Abs. 2 UStG ist für die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung, auf den die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, eine zusätzliche Steuer von 2% zu entrichten. Gemäß § 22 Abs. 8 entfällt für die Jahre 1995 bis 1997 diese zusätzliche Steuer. Tätigt ein pauschalierter Landwirt eine Weinlieferung ins Gemeinschafts- bzw. Drittlandsgebiet, so stellt sich die in der Literatur bisher uneinheitlich beantwortete Frage, ob diesfalls eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung bzw. Ausfuhrlieferung vorliegt bzw. mit welchem Umsatzsteuersatz zu fakturieren ist.
Für die Zusatzsteuer sind gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz die allgemeinen Vorschriften des UStG – somit auch die Bestimmungen der Ausfuhrlieferung und der innergemeinschaftlichen Lieferung - anzuwenden. Im Geltungsbereich des UStG 1972, das lediglich die 10%ige Zusatzsteuer kannte, war daher in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen eines pauschalierten Landwirts infolge der „partiellen Steuerfreiheit" nur Umsatzsteuer i. H. v. 10% i. S. d. § 22 Abs. 1, nicht aber die Zusatzsteuer gemäß § 22 Abs. 2 auszuweisen. Anders stellt sich die Rechtslage im UStG 1994 dar, wo neben einer 10%igen Zusatzsteuer - für die weiterhin die gleiche Behandlung wie im UStG 1972 gi...