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VfGH: § 111 Abs. 1, 2 und 4 BAO
•Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des § 111 Abs. 1, 2 und 4 BAO - (§ 111 Abs. 1, 2 und 4 BAO)
Ungeachtet des Umstandes, daß durch § 111 Abs. 1 BAO erst durch die Verhängung der Zwangsstrafe in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird, die Androhung der Zwangsstrafe (§ 111 Abs. 2 BAO) schon erfolgte und hinsichtlich § 111 Abs. 4 BAO ein anderer Weg der Rechtsverfolgung (Bekämpfbarkeit zusammen mit der bescheidmäßigen Verhängung der Zwangsstrafe) zumutbar wäre, ist der Antrag schon deshalb zurückzuweisen, weil die Betroffenheit des Antragstellers durch die bekämpften Regelungen in sich widersprüchlich bzw. nicht näher dargetan wurde. Damit leidet der Antrag aber an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. VfSlg. 13.717/1994, , V 22/96). (Zurückweisung)
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