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Getränkesteuer: Vertretung
• Der Abgabepflichtige kann die Vertretungsbefugnis seiner Ehegattin zum Abschluß einer Getränkesteuerprüfung nicht bestreiten, wenn die Ehegattin mit seinem Wissen in seinen Steuerangelegenheiten tätig geworden ist - (§ 57 Abs. 4 WAO), (Abweisung)
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