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SWK 27, 20. September 1997, Seite R 101

VwGH-Beschwerde: Zulässigkeit

Eine VwGH-Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde - (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG)

Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden war; auch die Zustellung eines Bescheides reicht für sich alleine nicht aus, die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH zu begründen. (Zurückweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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