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bau aktuell 2, März 2020, Seite 81

Die Behandlung von Karenzzeiten für dienstzeit­abhängige Ansprüche in der Bauwirtschaft

Christoph Wiesinger

Bis zum waren Elternkarenzzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen (Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Urlaubsausmaß, Dauer der Kündigungsfrist, Abfertigung alt) von Gesetzes wegen nur bis zu einem Ausmaß von zehn Monaten – und dies beschränkt für die erste Karenz – zu berücksichtigen. Ergänzend gab es zahlreiche kollektivvertragliche Bestimmungen mit verschiedenen Anrechnungsbestimmungen, die aber auf die Stichtage des jeweiligen Inkrafttretens abstellten. Die gesetzliche Neuregelung erfasst zwar alle Elternkarenzzeiten, gilt aber ebenfalls nur für Karenzen nach einem bestimmten Stichtag. Daher kann den kollektivvertraglichen Regelungen bei laufenden Arbeitsverhältnissen auch weiterhin noch Bedeutung zukommen.

1. Grundlagen

Unter einer Karenzierung ist das vorübergehende Ruhen der wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitsvertrages, nämlich Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, zu verstehen. Das wirft aber die Frage auf, wie eine Karenzierung auf andere aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Rechte des Arbeitnehmers wirkt. Im Blickpunkt stehen dabei jene Ansprüche, die an der Dauer des Arbeitsverhältnisses ankn...

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