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ÖBA 4, April 2018, Seite 284

Zu den Pflichten von Schuldner und Gläubiger nach Erteilung einer Einzugsermächtigung

§§ 907a, 918, 1503 ABGB; § 6a KSchG; § 14 VKrG

Nach Einteilung einer Einzugsermächtigung hat der Schuldner für ausreichende Deckung seines Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Der Gläubiger muss die Belastung des schuldnerischen Kontos geltend machen; die Erfüllung tritt mit Einlösung ein. Die Gefahr einer Verzögerung der Gutschrift am Gläubigerkonto trägt bei ausreichender Deckung der Gläubiger.

Aus der Begründung:

2. Die kl Bank hat die für die Schlüssigkeit erforderlichen Tatsachen des § 14 Abs 3 VKrG im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (vgl RS0037860). Insofern ist sie behauptungs- und beweispflichtig. Der Bekl hat dazu eingewandt, dass die Voraussetzungen für den Eintritt des Terminsverlusts nicht gegeben gewesen seien, zumal er mit „seinen Leistungen“ nicht mindestens sechs Wochen im Rückstand gewesen sei.

Die von der Kl behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens – das BerG hätte ihrer Ansicht nach nicht „von Amts wegen“ aufgreifen dürfen, dass bzgl der Rate für November 2015 keine Einziehung durch sie vom Konto des Bekl versucht worden wäre – ist nicht gegeben, weil jedenfalls ein entsprechender Einwand des Bekl vorlag. IÜ ist die Frage, ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht a...

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