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SWK 27, 20. September 1997, Seite K 25

Einkommensteuer - Gewillkürtes Betriebsvermögen

Gewillkürtes Betriebsvermögen (§ 5 EStG)

Eine Liegenschaft kann als gewillkürtes Betriebsvermögen anteilig in die Bilanz aufgenommen werden, wenn sie nicht zu mehr als 20% privat genutzt wird. Wird eine privat genutzte Liegenschaft in die Bilanz aufgenommen, so liegt notwendiges Privatvermögen und kein gewillkürtes Betriebsvermögen vor ().

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