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Einkommensteuer - Gewillkürtes Betriebsvermögen
Gewillkürtes Betriebsvermögen (§ 5 EStG)
Eine Liegenschaft kann als gewillkürtes Betriebsvermögen anteilig in die Bilanz aufgenommen werden, wenn sie nicht zu mehr als 20% privat genutzt wird. Wird eine privat genutzte Liegenschaft in die Bilanz aufgenommen, so liegt notwendiges Privatvermögen und kein gewillkürtes Betriebsvermögen vor ().