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Einkommensteuer - Änderung der Bewirtschaftung
Änderung der Bewirtschaftung (§ 2 EStG)
Infolge schwankender Mieteinnahmen zwischen 4.000 S im Jahr 1984 und 65.000 S im Jahr 1993 ist zu untersuchen, ob Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart vorliegen. Ändert sich das wirtschaftliche Engagement grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge in die Vergangenheit projiziert werden, daß eine bisher notwendigerweise ertraglose Tätigkeit bereits in der Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird ().