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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite R 112

Finanzstrafverfahren: Untersuchungshaft

Für die Verhängung der Untersuchungshaft bei Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens ist der Vorsitzende des Spruchsenates zuständig, wenn eine Prüfung, ob das Gericht zuständig ist, noch nicht vorgenommen werden kann - (§ 86 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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