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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite R 112

Grenzgänger: Schmutz- u. Erschwerniszulage

Bei einem Grenzgänger sind die ihm von seinem Schweizer Arbeitgeber gezahlten Schmutz- und Erschwerniszulagen nicht steuerfrei - (§ 68 Abs. 8 EStG 1988)

Voraussetzung für eine begünstigte Besteuerung der dem Beschwerdeführer gewährten Schmutz- und Erschwerniszulagen bei Grenzgängern ist, daß ein Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen die Prüfung ermöglicht, ob die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 bis 6 EStG zutreffen. Ein solcher Vertrag besteht derzeit nur mit der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber mit der Schweiz. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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