Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzgänger: Schmutz- u. Erschwerniszulage
• Bei einem Grenzgänger sind die ihm von seinem Schweizer Arbeitgeber gezahlten Schmutz- und Erschwerniszulagen nicht steuerfrei - (§ 68 Abs. 8 EStG 1988)
Voraussetzung für eine begünstigte Besteuerung der dem Beschwerdeführer gewährten Schmutz- und Erschwerniszulagen bei Grenzgängern ist, daß ein Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen die Prüfung ermöglicht, ob die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 bis 6 EStG zutreffen. Ein solcher Vertrag besteht derzeit nur mit der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber mit der Schweiz. (Abweisung)
()