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ÖBA 4, April 2018, Seite 283

Erste Judikatur zur Abgrenzung von Überziehungen und Überschreitungen iSd VKrG!

§ 988 ABGB; §§ 9, 18, 23 VKrG

Das Wort „ausdrücklich“ in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit nicht aus. Ein Überziehungskredit kommt auch dann zustande, wenn die Bank den ausdrücklichen, Antrag des Verbrauchers auf Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens konkludent annimmt, indem sie die beanspruchte Überziehung tatsächlich gewährt. Entscheidend für die Abgrenzung zur Überschreitung iSd § 23 VKrG ist es, dass eine Vereinbarung dem Verbraucher von vornherein einen Kreditrahmen gewährt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, ob und in welcher Höhe er den Kredit abruft.

Aus der Begründung:

I. Überziehungsmöglichkeit oder Überschreitung:

1. § 18 Abs 1 VKrG definiert eine Überziehungsmöglichkeit als ausdrücklichen Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zustellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten. […]

3. Überschreitung ist nach § 23 Abs 1 VKrG eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überz...

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