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Aussetzungszinsen: Berechnung
• Aussetzungszinsen sind vom vollen ausgesetzten Betrag trotz Bestehens eines Guthabens auf dem Abgabenkonto zu verrechnen, wenn der Abgabepflichtige keinen Antrag gestellt hat, bestehende Gutschriften und Guthaben zur Tilgung oder Minderung des ausgesetzten Betrages zu verwenden - (§ 212 a BAO), (Abweisung)
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