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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite R 111

Aussetzungszinsen: Berechnung

Aussetzungszinsen sind vom vollen ausgesetzten Betrag trotz Bestehens eines Guthabens auf dem Abgabenkonto zu verrechnen, wenn der Abgabepflichtige keinen Antrag gestellt hat, bestehende Gutschriften und Guthaben zur Tilgung oder Minderung des ausgesetzten Betrages zu verwenden - (§ 212 a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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