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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite R 111
Zahlungserleichterung: Bewilligung
• Eine Zahlungserleichterung kann nur bewilligt werden, wenn der Abgabepflichtige in seinem Antrag glaubhaft macht, daß die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist - (§ 222 BAO), (Abweisung)
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