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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Wenn der Geschäftsführer einer GmbH in derselben Branche auf eigene Rechnung arbeitet, können die vom Geschäftsführer erzielten Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH besteuert werden - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988)
„Zu den zahlreichen Erscheinungsformen der verdeckten Gewinnausschüttung gehört auch jener Fall, in dem sich aus der Branchengleichheit der Tätigkeit der juristischen Person und des Gesellschafters ein vorenthaltener Ertrag ergibt, der in einer fehlenden oder mangelhaften Regelung der grundsätzlichen Aufgabenverteilung oder einer S. R 111Regelung über ein konkretes Geschäft begründet ist. Die oben genannten Voraussetzungen für die Anerkennung entsprechender Vereinbarungen sind auch hier zu prüfen (vgl. Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK-Heft 13/14/ 1984, Seite A 167 ff., insbesondere 175). Entfaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der Körperschaft, so kann sie ihm nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel wird angenommen, daß die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt wird." (Abweisung)
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