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Sicherstellungsauftrag
• Die Finanzbehörde kann einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu verhindern - (§ 232 Abs. 1 BAO)
Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen sind u. a. bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben.
Im Beschwerdefall hat die Finanzbehörde die Gefährdung oder die wesentliche Erschwerung der Einbringung in Anbetracht der angespannten Einkommenssituation des Beschwerdeführers (im Verhältnis zur erwarteten Abgabennachforderung), der Übertragung von Liegenschaftsvermögen an seine Gattin und des Verdachtes der Abgabenhinterziehung angenommen. (Abweisung)
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