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SWK 29, 10. Oktober 1997, Seite S 620

Grunderwerbsteuer und Spekulation bei Zusammenlegung und Realteilung von Liegenschaften

(BMF) - A) Grunderwerbsteuer

1. Die Zusammenlegung (Vereinigung) von im Alleineigentum und im Miteigentum stehenden Liegenschaften zu einer einzigen im Miteigentum aller Beteiligten stehenden größeren Liegenschaft unterliegt als eine Mehrheit von Grundstückstauschvorgängen der Grunderwerbsteuer. Näheres hiezu möge dem Erkenntnis des , entnommen werden. Sind die durch die Tauschvorgänge berührten Grundstücke bereits für Bebauungszwecke ausersehen, werden also bebauungsfähige Parzellen geschaffen, so wird bei Ermittlung des als Gegenleistung anzusetzenden gemeinen Wertes (§ 10 Abs. 2 BewG) der für Baugrundstücke erzielbare Preis zugrunde zu legen sein ().

2. Die Begünstigungsvorschrift des § 3 Abs. 2 GrEStG 1987 bezieht sich auf die Teilung eines einzigen Grundstückes. Unter einem Grundstück i. S. d. § 3 Abs. 2 leg. cit. ist hiebei eine Parzelle (ein Grundstück) zu verstehen, die (das) im Grenz- oder Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (§ 7 a Vermessungsgesetz, BGBl. 306/1968 i. d. F. 238/1975). Mehrere Grundstücke - im aufgezeigten Grundstücksbegriff - , die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gelten gemäß § 2 Abs. 3 GrEStG 1987 gleichfalls als ein ...

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