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Fruchtgenußeinräumung an eine Privatstiftung mit Lastenübernahme
(BMF) - Die Einräumung eines Fruchtgenusses an eine Privatstiftung als Stiftungsakt ist ebenso zu sehen wie außerhalb eines solchen. Der Eigentümer etwa einer im Privatvermögen befindlichen Liegenschaft begibt sich der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes, der Fruchtnießer kann kraft seines Nutzungsrechtes Früchte ziehen und erzielt einkommensteuerrechtlich daher Einkünfte i. S. d. EStG. Für den auf ein Entgelt für die Fruchtgenußeinräumung verzichtenden Eigentümer ergeben sich auf Grund allfälliger Abschreibungen nur mehr Verluste, die einkommensteuerrechtlich nicht abzugsfähig sind. Werden im Zusammenhang mit der Fruchtgenußeinräumung Verbindlichkeiten an der Privatstiftung mitübertragen oder ihr der Zinsendienst angelastet, stellt dies eine Zuwendung i. S. d. § 27 Abs. 1 Z 7 EStG dar. Die genannte Gesetzesstelle wurde zwar durch Art. I Z 5 AbgÄG 1996 rückwirkend ab 1996 dahingehend ergänzt, daß der Zuwendungstatbestand nicht „hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen", zum Tragen kommt. Diese Ausnahmeregelung setzt - wie dem Gesetzestext zu entne...