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Nochmals: Die Verschiebung von Veräußerungsgewinnen
VON MAG. CLAUS KOHLBACHER, INNSBRUCK
Der Replik von Aman in dem SWK-Heft 25/1997, Seite S 539, möchte ich kurz folgendes anmerken:
1. Einkommensteuerrechtlich wirken nur jene Normen, die für einen Veranlagungszeitraum in Geltung stehen. Mit dem BGBl. 201/1996 wurde § 18 Abs. 6 erster Satz novelliert, wobei der siebenjährige Vortragszeitraum aus dem Gesetz gestrichen wurde; eine Übergangsvorschrift betreffend Weitergeltung des siebenjährigen Verlustvortrags wurde vom Gesetzgeber nicht normiert und läßt sich dem geltenden Gesetzeswortlaut auch nicht entnehmen. Die Gesetzeslage für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 ist klar und eindeutig: Unter Außerachtlassung der Sistierung der Verlustvorträge in diesen beiden Jahren würde daher § 18 Abs. 6 i. d. F. BGBl. 201/1996 zur Anwendung kommen, der die Verluste erst ab dem Jahr 1991 als Sonderausgaben zum Abzug zuläßt (§ 18 Abs. 6 i. V. m. § 124 b Z 5).
2. Auch der Hinweis Amans auf die EB zu § 117 Abs. 7 führt nicht weiter: „... Erläuternde Bemerkungen einer RV können selbst dann nicht zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden, wenn sie im eindeutigen Widerspruch zum Gesetz stehen ... Selbst wenn der Gesetzgeber ... dieses seine klare A...