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Einbringung nach Art. III UmgrStG und Berufsbefugnis
•Einbringung nach Art. III UmgrStG und Berufsbefugnis
Die Einbringung des Betriebes (eines Teilbetriebes) eines Wirtschaftstreuhänders im Wege der Sachgründung oder im Wege einer Einbringung nach Bargründung fällt auch dann unter Art. III UmgrStG, wenn die Berufsbefugnis am Tage der Unterfertigung des Einbringungsvertrages – sei es i. R. d. Sachgründung einschließlich der Ein-Mann-Gründung oder eines Sacheinlagevertrages – noch nicht vorliegt, aber unverzüglich in die Wege geleitet wird. Daß die Berufsbefugnis von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erst nach der Eintragung der Sachgründung oder Einbringung im Firmenbuch erteilt wird, gefährdet die Anwendung des Art. III UmgrStG nicht. (