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Neue Eingabengebühr für VfGH- und VwGH-Beschwerden
Mit einer unerwarteten Novelle zum VfGG und VwGG, die am mit BGBl. Nr. I 88/1997 verlautbart wurde, hat der Gesetzgeber eine erste Maßnahme zur Eindämmung von Höchstgerichtsbeschwerden gesetzt. Demzufolge wurde mit Wirkung ab dem eine neue Eingabegebühr von 2.500 S je VwGH- bzw. VfGH-Beschwerde eingeführt, die der Beschwerdeführer zu entrichten hat. Dafür wurden derartige Beschwerden von der Eingabegebühr des GebG befreit. Ob im Fall der Verbindung einer VfGH-Beschwerde mit einem Abtretungsantrag an den VwGH die Eingabegebühr in doppelter Höhe zu entrichten ist, ist derzeit noch strittig.