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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite R 60

VfGH: § 198 NÖ Abgabenordnung

Aufhebung des § 198 der NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0

Die aufgehobene Bestimmung entspricht der vom VfGH mit Erkenntnis VfSlg. 11.196/ 1986 aufgehobenen Stammfassung des § 254 BAO (keine Hemmungswirkung einer Berufung, Möglichkeit der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abgabe). Die Bestimmung wurde daher aus den gleichen Erwägungen wie die Stammfassung des § 254 BAO mit der Begründung aufgehoben, daß sie den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dies widerspricht den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften über den Rechtsschutz insgesamt. Die Aufhebung tritt mit in Kraft. (Aufhebung)

( G 205, 206/96)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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