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Gesamtschuldverhältnis
• Die Abgabenbehörde darf sich bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerschuld nicht entrichten soll - (§ 204 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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