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Bauherreneigenschaft
• Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll, ist die Bauherrengemeinschaft nur dann Bauherr, wenn vor Errichtung ein auf den Bau abzielender gemeinsamer Beschluß gefaßt worden ist - (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955), (Abweisung)
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