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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite R 59
Geschäftsführer: Haftung
• Wenn mehrere Geschäftsführer einer GmbH bestellt sind, haftet in der Regel nur der nach der Geschäftsverteilung für die steuerlichen Belange zuständige Geschäftsführer für Steuerrückstände der GmbH - (§ 94 Abs. 1 WAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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