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GrESt: Bemessung
• Wenn eine Wohnbaugesellschaft ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen erwirbt, gehört zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch die Summe der von der Verkäuferin übertragenen Verbindlichkeiten gegenüber den Mietern der Eigentumswohnungen - (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
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