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Finanzstrafverfahren: Zuständigkeit
• Wenn bei zwei hintereinander eingeleiteten Finanzstrafverfahren die Summe der strafbestimmenden Beträge mehr als 1 Mio. S beträgt, kann der Abgabepflichtige die Zuständigkeit des Gerichtes für das zweite Verfahren nur dann geltend machen, wenn das erste Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist - (§ 53 Abs. 1 lit. b FinStrG), (Abweisung)
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