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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite R 59
Unaufgeklärter Vermögenszuwachs
• Bei einem unaufgeklärten Vermögenszuwachs kann die Finanzbehörde nicht erklärte Einkünfte der Einkunftsart, die am wahrscheinlichsten ist, annehmen - (§ 167 BAO), (Abweisung)
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