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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Als verdeckte Gewinnausschüttung kann angesehen werden, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer Wirtschaftstreuhand-GmbH die - nur um die der GmbH refundierten „Aufwandersätze" reduzierten - Honorarzahlungen für die von der Gesellschaft geleisteten Dienste auf eigene Rechnung vereinnahmt - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
(, 0173)