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Getränkesteuerrückstände
•Für die Haftung des Erwerbers eines Betriebes für Getränkesteuerrückstände ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Betriebsübergabe und nicht im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides maßgebend - (§ 12 Abs. 1 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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