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KommSt. : Gesellschafter-Geschäftsführer
•Der Kommunalsteuer unterliegen auch Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn die Beschäftigung, abgesehen von der Weisungsungebundenheit, sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist - (§ 1 KommStG)
Die Merkmale eines Dienstverhältnisses sind u. a. laufende Gehaltsauszahlung und der Umstand, daß den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft. (Abweisung)
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Anmerkung der Redaktion: Trotz dieses VwGH-Erkenntnisses bestehen Bedenken gegen die Kommunalsteuerpflicht der Bezüge von wesentlich Beteiligten. Siehe SWK-Heft 4/1997, Seite S 92.