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Bundesabgabenordnung - Nachsicht
Nachsicht (§ 236 BAO)
Wenn durch eine Betriebsveräußerung die Gewinne zusammengeballt in einem Jahr zu versteuern sind, dann ist dies nicht unbillig. Persönliche Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Steuerpflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre ().