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Einkommensteuer - Keine stille Beteiligung bei Garantie
Keine stille Beteiligung bei Garantie (§ 23 EStG)
Wird bei einer stillen Gesellschaft im ersten Jahr ein Verlust gewährt, eine Abschichtung von 100% der Einlage garantiert und eine jährliche Entnahme von 3% der Einlage ermöglicht, dann kann von einer Mitunternehmerschaft mangels Vorliegens eines Unternehmerrisikos nicht ausgegangen werden (RME 25 in ÖStZ 1997, 247).