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Einkommensteuer - Grundstückshandel bei Landwirt
Grundstückshandel bei Landwirt (§ 23 EStG)
Der VwGH hat bereits im Erk. , 92/14/0064, ausgeführt, daß bei einem Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke in größerem Ausmaß die Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zum Teilwert zu entnehmen und mit dem Teilwert in den Gewerbetrieb einzulegen sind. Der Teilwert entspräche dem Verkehrswert der Grundstücke vor der Entnahme. Auch der Erwerber eines landwirtschaftlichen Betriebes müßte im Rahmen des Gesamtkaufpreises für einzelne Grundstücke höhere Beträge ansetzen, wenn auf Grund der Stadtnähe mit einer Umwidmung in Bauland zu rechnen wäre ().