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Einkommensteuer - IFB und Klientenstock
IFB und Klientenstock (§ 10 EStG)
Der Klientenstock stellt die wesentliche Betriebsgrundlage eines Wirtschaftstreuhänders dar. Wird der Klientenstock an eine GmbH verpachtet, dann wird i. d. R. der Betrieb nicht aufgegeben. Wird daher der Klientenstock in der Folge entgeltlich übertragen, so liegt der Erwerb eines Betriebes vor; damit steht kein IFB zu ().