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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite K 17

Einkommensteuer - Geldstrafen an Arbeitnehmer

Geldstrafen an Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4 EStG)

Werden von einem Frächter seinen Arbeitnehmern Geldstrafen ersetzt, dann stellen diese ersetzten Beträge als Lohnaufwand Betriebsausgaben dar. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitverschulden des Arbeitgebers erkennbar ist. Anders verhält es sich nur bei an den Betriebsinhaber direkt verhängten Strafen. Bei den Arbeitnehmern liegt in Höhe des Ersatzes steuerpflichtiger Lohnaufwand vor ().

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