Nationalrat gibt grünes Licht für neue Mindest-KöSt
Begünstigungen im ersten Jahr für neugegründete Unternehmen
(SWK) - In der Nationalratssitzung vom 11. Juni wurde die neue Mindest-KöSt rückwirkend zum beschlossen. Gegenüber dem in SWK-Heft 11/1997, Seite T 45, abgedruckten Begutachtungsentwurf ergibt sich nach Behandlung im Finanzausschuß und im Plenum folgende Änderung in Ziffer 1:
In Art. I lautet die Z 1:
„1. § 24 Abs. 4 lautet
(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes) zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
2. Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Mio. S zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18.750 S. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.