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SWK 11, 10. April 1997, Seite R 42
Getränkesteuer Stmk.
•In der Steiermark kann ein Getränkesteuerpflichtiger die eingebrachte Getränkesteuererklärung nachträglich berichtigen - (§ 153 stmk. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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