Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Werbungskosten: Arbeitszimmer
•Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer notwendig ist und tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird - (§ 16 EStG 1988)
Die Beschwerdeführerin ist Hauptschullehrerin für Englisch, Biologie, Musik und Zeichnen und bewohnt mit ihrer Tochter einen Wohnungsverband, bestehend aus vier Zimmern samt Nebenräumen, mit einer Wohnfläche von ca. 115 m2. Im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs machte sie Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von 12 m2 geltend. Vom Finanzamt wurde eine Nachschau durchgeführt. Diese ergab, daß die Einrichtung dieses Raumes u. a. auch aus einem - in der angefertigten Niederschrift als „Couch" bezeichneten - Bett bestand S. R 42und dort u. a. auch zehn Alben für private Fotos und Schulfotos, zwei Garnituren Bettzeug, ca. zwanzig Tischtücher und sechs Polster für Gartenmöbel aufbewahrt wurden. Die Kosten des Arbeitszimmers wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.
„Im Beschwerdefall verneinte die belangte Behörde eine berufliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers für die Unterrichtsvorbereitung und Korrekturtätigkeit zu Unre...