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Pflichtteilansprüche: Abfindung
•Zahlungen zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen sind keine außerordentliche Belastung - (§ 34 Abs. 2 EStG 1988)
„Aufwendungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die der Steuerpflichtige aus freien Stücken herbeigeführt hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen ... Der Antritt einer Erbschaft ist grundsätzlich ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig entschließt." (Abweisung)
( und 0097)