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SWK 11, 10. April 1997, Seite R 39
Gemeiner Wert von Anteilen
•Der zu einem Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellte gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt - (§ 71 BewG), (Abweisung)
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