Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 1997, Seite R 39
Steuerguthaben: Umbuchung
•Die Rückgängigmachung einer Umbuchung eines Steuerguthabens auf das Steuerkonto eines anderen Steuerpflichtigen kann nur mit Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vorgenommen werden - (§ 239 BAO), (Abweisung)
()